Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen
für Lagerräume (Self Storage) und Stellplätze
 
 
1.     Dauer der Miete und Zahlung der Miete 
 
 
a)     Die Mindestmietdauer beträgt jeweils 28 Kalendertage. Die erste Miete ist bei Abschluss des Mietvertrages im Voraus zu zahlen. Die Folgemieten jeweils am ersten Tage der Folgeperiode. Die Mietperiode umfasst jeweils 28 Kalendertage.
 
b)     Das Mietverhältnis ist beiderseits mit einer Frist von 28 Tagen kündbar. Die Kündigung ist mindestens in Textform zu erklären. 
 
c)     Gerät der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Unberührt hiervon bleibt das Recht zur Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen.
 
d)     Im Falle des Verzuges ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
 
 
2.     Änderung der Miete
 
Die Miete bleibt für die Dauer von jeweils 12 Monaten unverändert. Danach kann die Miete vom Vermieter angemessen erhöht werden und zwar mit Wirkung auf den 1. des auf die Erhöhungserklärung folgenden Monats. Die Mieterhöhung ist mindestens in Textform zu erklären. 
 
3.     Kaution
 
Bei Abschluss des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet eine Kaution nach Absprache zu hinterlegen. Die Kaution ist unverzinslich.
 
 
4.     Verschluss des Lagerraums
 
Für den Verschluss des vom Mieter angemieteten Lagerraums/Stellplatzes muss der Mieter selbst Sorge tragen.
 
 


5.    Haftung des Vermieters
 
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Verpflichtungen haftet der Vermieter nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird und in Fällen zwingender Haftung nach dem Gesetz, insbesondere bei Körper- und Gesundheitsschäden. 
 
 
6.     Versicherung
 
Das eingelagerte Gut ist nicht versichert. 
 
 
7.     Verantwortlichkeit für den Lagerrauminhalt/Stellplatz
 
a)     Die Pflichten des Vermieters erstrecken sich nicht auf die im Lagerraum/Stellplatz befindlichen Sachen. Der Mieter ist dafür verantwortlich und dafür Sorge zu tragen, dass der Inhalt des Lagerraums/Stellplatzes nicht durch Ursachen Schaden nimmt, welchen in den eingebrachten Sachen selbst begründet sind, wie zum Beispiel Feuchtigkeit, Rost und Schimmel.
 
b)     Der Lagerraum/Stellplatz darf vom Mieter nicht für die Aufbewahrung von feuer- und explosionsgefährlichen und selbstentzündlichen, ätzenden, oder gesundheitsschädlichen Stoffen oder Gegenständen, umweltschädigenden oder strahlenden Substanzen, lebenden Tieren, lebenden Pflanzen, Abfällen aller Art, benutzt werden. Gegenstände, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt und/oder dazu geeignet sind, Ungeziefer anzulocken, wie zum Beispiel Lebensmittel.
 
c)     Entstehen dem Vermieter oder Dritten Schäden aus einer vom Mieter verursachten missbräuchlichen Nutzung des Lagerraums/Stellplatzes, so haftet der Mieter hierfür auch dann, wenn er die gefährliche Beschaffenheit der Sache nicht erkannt hat.
 
d)     Bestehen seitens des Vermieters Zweifel daran, dass die eingelagerten Gegenstände gegen die vorgenannten Vorschriften verstoßen, so hat der Vermieter das Recht, den betreffenden Lagerraum/Stellplatz in Gegenwart eines Zeugen zu öffnen und auf die Einhaltung der genannten Vorschriften zu überprüfen. Gleiches gilt, wenn eine offensichtliche Gefahr von den eingelagerten Sachen auszugehen scheint.
 
e)     Der Mieter bestätigt mit Abschluss des Vertrages, dass sich alle eingelagerten Sachen in seinem rechtmäßigen Besitz befinden.
 
f)       Der Mieter darf die Lagerfläche weder zu privaten noch zu geschäftlichen Zwecken als Postadresse oder als Privat- oder Geschäftssitz nutzen. 
 
g)     Der Kunde muss die vom Vermieter vorgegebenen Verschlussvorrichtungen verwenden. Er darf diese nicht verändern oder seine eigenen Verschlussvorrichtungen anbringen. 
 
 
8.     Mieterpflichten bei Vertragsende
 
a)     Bei Ablauf des Vertrages hat der Mieter die Mietsache geräumt und in vertragsgerechten Zustand zurückzugeben.
 
b)     Kommt der Mieter der vorgenannten Verpflichtung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, den Lagerraum ohne gerichtliches Verfahren in Gegenwart eines Zeugen und unter Erstellung eines Protokolls zu öffnen und die eingelagerten Sachen zu entnehmen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Der Vermieter wird hierbei sorgfältig vorgehen und sich bemühen, den Mieter vorher zu benachrichtigen.
 
c)     Es besteht zwischen Vermieter und Mieter Einigkeit, dass der Vermieter ein Pfandrecht an den eingelagerten Sachen erwirbt. Dieses Pfandrecht dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Vertragsverhältnis. Der Vermieter kann die eingelagerten Sachen nach den für die Pfandverwertung geltenden gesetzlichen Vorschriften verwerten und den Verwertungserlös zur Tilgung seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und der Kosten der Verwertung verwenden. Ein verbleibender Resterlös wird der Vermieter dem Mieter gutbringen. Übt der Vermieter sein Vermieterpfandrecht an den eingelagerten Gegenständen aus, so darf der Mieter die Gegenstände, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen, nicht mehr aus dem Mietraum entfernen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietraum zu verschließen. 
 
d)     Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache verjähren innerhalb von einem Jahr nach Rückgabe der Mietsache.
 
 
9.     Öffnungs- und Zugangszeiten sowie Zufahrt
 
a.     Die Öffnungs- und Zugangszeiten sind vom Vermieter in seinen Geschäftsräumen ausgehängt und unmittelbar vom Mieter einsehbar. An Wochenenden (Samstag und Sonntag) sowie an den gesetzlichen Feiertagen im jeweiligen Bundesland besteht kein Zugang zu dem Lagerraum/Stellplatz. Dies gilt auch vom 20.12. eines jeden Jahres bis einschließlich des Endes der ersten Kalenderwoche des Folgejahres. Verursacht der Mieter von ihm zu verantwortende zeitliche Aufwendungen außerhalb dieser Zeiten, so werden diese dem Mieter mit 45,00 EUR zzgl. MwSt. pro angefangene halbe Stunde in Rechnung gestellt. Dem Vermieter bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden darzulegen und zu berechnen. 
 
b.     Die Zufahrt auf das Gelände ist aus Platz- und Gewichtsgründen nur maximal mit einem 7,5-Tonner möglich.
 
 
10.  Datenschutz
 
Die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten, die zum Zwecke der Auftragsdurchführung erforderlich sind, werden auf der Grundlage gesetzlicher Berechtigung erhoben und vertraulich behandelt. Zur Auftragsdurchführung ist es erforderlich, Auftragsverarbeiter zu bestellen. Mit Ihrer Unterschrift erhalten wir Ihre Einwilligung Ihrer personenbezogenen Daten für diesen Auftrag zu verwenden. Ihre personenbezogenen Daten werden nach Beendigung des Auftrages basierend auf den gesetzlichen Vorschriften gelöscht.
 
Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gesetzlich widerrufen. Hierfür genügt Textform.
 
 
11.  Freibleibende Angebote
 
Unsere Angebote sind freibleibend. Das bedeutet, dass der Besteller durch unser Angebot zur Abgabe eines eigenen Angebotes aufgefordert wird. Aufträge bzw. das Angebot des Bestellers sind solange unverbindlich, bis sie von uns in Textform bestätigt werden. Der Besteller ist an sein Angebot 14 Tage nach Zugang bei uns gebunden. 
 
 
Stand: 01.08.2024
 
Thomas Lerch Bau- und Industriebedarf GmbH
Voltastraße 13 | 65795 Hattersheim
 
www.lerch.store | 06190 93449 76 | [email protected] 
 
Standorte Self Storage:
Am Eisernen Steg 16 | 65795 Hattersheim
Am Sportplatz 7 | 63791 Karlstein